Organspende bezeichnet das zur Verfügung stellen von Organen zur Transplantation. Voraussetzung für eine Organspende ist die eindeutige Feststellung des Hirntodes. Der Hirntod des Organspenders muss gemäß dem Transplantationsgesetz von zwei dafür qualifizierten Ärzten unabhängig voneinander festgestellt werden. Sie dürfen weder an der Entnahme noch an der Übertragung der Organe des Organspenders beteiligt sein, noch der Weisung eines beteiligten Arztes unterstehen.
Unter bestimmten Bedingungen ist auch eine Lebendspende möglich. Der Gesetzgeber hat mit dem Transplantationsgesetz den rechtlichen Rahmen für die Organspende nach dem Tode sowie für die Lebendspende geschaffen.
Weltweit herrscht ein erheblicher Mangel an Spenderorganen, so dass sich lange Wartelisten gebildet haben. Die Angaben über die Wartezeiten für eine Spenderniere in Deutschland variieren; sie sind in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen und betrugen Anfang 2005 ca. 6 - 8 Jahre. Viele Patienten auf Herz-, Leber- und Lungenwartelisten versterben, weil nicht rechtzeitig ein Organ zu Verfügung steht. Gründe für die lange Wartezeit sind u.a. der Rückgang an tödlichen Unfällen im Straßenverkehr, aber auch die Zunahme von Erkrankungen, die nur durch eine Transplantation therapiert werden können, insbesondere auch, weil die allgemeine Lebenserwartung gestiegen ist und immer mehr Transplantationen von den Medizinern infolge des technischen Fortschritts als durchführbar angesehen werden.
Als weiterer Grund für den Mangel an Organen werden von Kritikern bestehende gesetzliche Regelungen in den jeweiligen Staaten angeführt, diese verhinderten zahlreichere Spenden.
Transplantierbare Organe Nach dem heutigen Stand der medizinischen Entwicklung können relativ viele Organe des menschlichen Körpers transplantiert werden. Man unterscheidet dabei zwischen Organen, welche nur durch eine Todspende gewonnen werden können und solchen, die durch eine Lebendspende übertragbar sind.
Bei der Lebendspende spendet ein lebender Mensch einem anderen Menschen das notwendige Organ oder die erforderlichen Zellen. Dies sind entweder paarig oder segmenthaft angelegte Organe oder Organe mit einer hohen Regenerationsfähigkeit. Hierzu zählen beispielsweise die Nieren, die Leber und reproduzierbare Zellen oder Gewebe wie Blut, Knochenmark, Spermien oder Eizellen. Das Alter der Spender ist dabei weniger relevant als der Zustand der Organe, jedoch wird nur sehr selten jenseits des vollendeten 70. Lebensjahres gespendet.
Von Toten können folgende Organe und Gewebe transplantiert werden: Bauchspeicheldrüse, Blutgefäße, Darm, Gehörknöchelchen, Haut, Herz, Herzklappen, Hornhaut der Augen, Knochengewebe, Knorpelgewebe, Leber, Lunge, Niere, Sehnen und Teile der Hirnhaut.
Organspende nach dem Tode In Deutschland können Verstorbenen Organe zur Transplantation entnommen werden, wenn der Hirntod sicher nachgewiesen ist und eine Zustimmung vorliegt.
In Deutschland gilt die erweiterte Zustimmungslösung, das heißt man kann die Zustimmung zur Organspende zu Lebzeiten zum Beispiel in einem Organspendeausweis dokumentieren. Liegt bei einem Verstorbenen keine dokumentierte Entscheidung zur Organspende vor, so müssen die Angehörigen nach dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen entscheiden.
Die Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO) ist die bundesweite Koordinierungsstelle für die Organspende nach dem Tod. Die DSO organisiert alle Schritte des Organspendeprozesses einschließlich des Transports der Organe zu den Empfängern. Dazu sind bundesweit fast 70 Koordinatoren der DSO im Einsatz. Sie unterstützen das Personal in den Krankenhäusern im Ablauf der Organspende.
Liegt eine Einwilligung zur Organentnahme vor, so schickt der Koordinator vor Ort Blutproben des Verstorbenen zur Laboruntersuchung. Die Blutgruppe und Gewebemerkmale werden bestimmt. Beides sind wichtige Daten für die Vermittlung der entnommenen Organe. Außerdem wird geklärt, ob bei dem Verstorbenen Infektionen oder Tumorerkrankungen vorliegen, die den Organempfänger gefährden könnten.
Die ermittelten Werte gehen an die Vermittlungsstelle Eurotransplant. Ein spezielles Computerprogramm gleicht hier die Daten der Spenderorgane mit allen Empfängern auf der Warteliste ab. Die Vermittlung der Organe erfolgt nach rein medizinischen Gesichtspunkten.
Sobald feststeht, wohin die entnommenen Organe gehen, organisiert der Koordinator in Absprache mit dem Krankenhaus und den entsprechenden Transplantationszentren die Organentnahme. Er sorgt für den Transport der Entnahmeteams und der entnommenen Organe. Der Verstorbene kann anschließend bestattet werden. Die Angehörigen erfahren nicht, wer die gespendeten Organe erhalten hat. Sie können sich aber über den Koordinator erkundigen, wie es den Transplantierten geht.
Hirntodfeststellung Ursachen für den irreversiblen Ausfall der Gehirnfunktionen, den Hirntod, sind unter anderem schwere Kopfverletzungen, Hirnblutungen, Schlaganfall, akuter Hydrozephalus, maligne Hirntumoren, oder Schädigung des Gehirns durch Sauerstoffmangel (Hypoxie), Kreislaufstillstand und Schock. Es muss sicher ausgeschlossen werden, dass nur scheinbar ein Hirntod vorliegt, z. B. durch Vergiftung, neuromuskuläre Blockaden, Unterkühlung, oder endokrines/metabolisches Koma.
Eine Organspende verbietet sich dann, wenn der Spender an einem metastasierendem Krebsleiden, einer HIV-Infektion oder einer anderen aktiven und verbrauchenden Infektion, der Creutzfeld-Jacob-Erkrankung beziehungsweise anderen Prionen-erkrankungen oder einer chronischen Organfunktionsstörung leidet.
Drogenabhängigkeit oder eine Infektion wie Hepatitis B, Hepatitis C und auch das Alter sind keine Kontraindikationen zur Organspende.
Der Hirntod kann bei primär supratentorieller (Großhirn-)Läsion durch klinische Untersuchungen festgestellt werden (Koma, Fehlen aller Hirnstammreflexe und Ausfall der Spontanatmung). Diese Beobachtungen müssen über mindestens zwölf Stunden (bei primärem Hirnschaden) beziehungsweise mindestens 72 Stunden bei sekundären Hirnschäden wiederholt nachgewiesen werden. Alternativ sind auch technische Untersuchungen zum Nachweis der Irreversibilität möglich und üblich: entweder ein Null-Linien-EEG über mindestens 30 Minuten, oder beidseits erloschene evozierte Potenziale, oder der Nachweis der fehlenden Hirndurchblutung mittels Doppler-Sonographie oder Perfusionsszintigraphie. Bei primär infratentorieller (Hirnstamm, Kleinhirn) Läsion ist eine apparative Zusatzuntersuchung (EEG oder Nachweis des Durchblutungsstillstands im Gehirn) obligat. Die Bundesärztekammer veröffentlicht Richtlinien zur Feststellung des Hirntodes.
Die Feststellung des Hirntods erfolgt durch mindestens zwei unabhängige Ärzte, die über eine mehrjährige Erfahrung in der Intensivbehandlung von Patienten mit schweren Hirnschädigungen verfügen müssen und nicht dem Entnahme- oder Transplantationsteam angehören dürfen.
Lebendspende Als häufigste Form der Lebendspende findet die Nierentransplantation statt, da dieses Organ im Körper paarweise vorhanden ist und somit der Spender seine Nierenfunktion nicht einbüßt. Ein weiteres Organ, bei dem Lebendspenden eine zunehmende Rolle spielen, ist aufgrund ihrer hohen Regenerationsfähigkeit die Leber. Diese wird allerdings nicht komplett, sondern nur teilweise gespendet.
Um bei der Lebendspende Organhandel zu verhindern, gelten in Deutschland folgende gesetzliche Regeln: Das Spenden eines Organs, das sich nicht wieder bilden kann, zu Lebzeiten ist nur unter Verwandten ersten oder zweiten Grades, Ehegatten, Lebenspartnern, Verlobten oder Personen, die dem Spender in persönlicher Verbundenheit nahe stehen, möglich. Der Spender muss volljährig und einwilligungsfähig sein. Er muss über die Art des Eingriffs, den Umfang und die möglichen, auch mittelbaren Folgen und Spätfolgen der beabsichtigten Organentnahme für seine eigene Gesundheit sowie über die zu erwartende Erfolgsaussicht der Organübertragung auf den Empfänger und alle sonstigen Umstände, denen er erkennbar eine Bedeutung für seine Organspende beimisst, durch einen Arzt in Anwesenheit eines anderen Arztes aufgeklärt werden. Der anwesende weitere Arzt darf an der Organentnahme nicht beteiligt sein. Der Inhalt der Aufklärung und der Einwilligung des Lebendorganspenders sind zwingend in einer Niederschrift aufzuzeichnen, die von dem aufklärendem Arzt, dem weiteren anwesenden Arzt und dem Spender selbst zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muss auch Angaben zur versicherungsrechtlichen Absicherung der gesundheitlichen Risiken des Lebendspenders enthalten. Die Einwilligung kann schriftlich oder mündlich jederzeit widerrufen werden, hierüber ist der Lebendspender ebenfalls aufzuklären.
Die Entnahme von Organen bei einem Lebenden darf außerdem erst durchgeführt werden, nachdem sich der Organspender und der Organempfänger zur Teilnahme an einer ärztlich empfohlenen Nachbetreuung bereit erklärt haben. Weiter ist Voraussetzung, dass die jeweils nach Landesrecht zuständige Kommission gutachtlich dazu Stellung genommen hat, ob begründete tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Einwilligung in die Organspende nicht freiwillig erfolgt oder das Organ Gegenstand verbotenen Handeltreibens ist.[3] Der Kommission muss ein Arzt, der weder an der Entnahme noch an der Übertragung von Organen beteiligt ist, noch Weisungen eines Arztes untersteht, der an solchen Maßnahmen beteiligt ist, eine Person mit der Befähigung zum Richteramt und eine in psychologischen Fragen erfahrene Person angehören. Einzelheiten der Zusammensetzung, zum Verfahren und zur Finanzierung der Kommission werden jeweils durch das Landesrecht bestimmt.